Zusätzliche Betreuungsleistungen
Pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege erhalten zusätzlich zum bisherigen Pflegegeld bzw. der Pflegesachleistung einen monatlichen festen Betrag, um zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können. Wir möchten Ihnen neben der Kranken- und Altenpflege diese zusätzlichen Leistungen gerne anbieten, welche im Sozialgesetzbuch XI, § 45 beschrieben sind.Diese Leistungen können sein:
- Spaziergänge
- Gesprächsführung
- Gedächtnistraining
- Spiele
- Vertretungen bei Abwesenheit des Angehörigen
- Gruppenbetreuungsangebot in unseren Räumen
Diese zusätzlichen Betreuungsleistungen gibt es für alle Pflegebedürftigen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, vor allem bei an Demenz erkrankten.
Dies ist eine zusätzliche Förderung die durch die Pflegekassen bezahlt wird mit dem Sinn, die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Wer bekommt wie viel?
Das Geld für die zusätzlichen Betreuungsleistungen wird in „Grundbetrag“ (bis zu 100,- EUR monatlich) und „erhöhter Betrag“ (bis zu 200,- EUR monatlich) gegliedert (zwei Leistungsstufen).Wenn eine Pflegestufe anerkannt wurde, werden die Betreuungsleistungen zusätzlich zu den Leistungen der Pflegeversicherung gewährt.
Auch ohne eine Pflegestufe kann Anspruch auf diese Leistungen bestehen!
Die Leistungen müssen allerdings immer zusätzlich sein und betreuenden Charakter haben und müssen von einer zugelassenen, professionellen Institution (z.B. Pflegedienst) erbracht werden.
Im Interesse einer flexiblen Inanspruchnahme der Leistung ist es möglich, den Leistungsanspruch, soweit er im laufenden Kalenderjahr nicht verbraucht wird, noch bis zur Mitte des Folgejahres zu übernehmen und einzusetzen.
Zusätzliche Betreuungsleistungen können neben Pflegebedürftigen auch für Personen erbracht werden, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht.
Hier müssen demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen vorliegen, die als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens haben und dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen.
Die Feststellung erfolgt auch hier durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) im Rahmen einer Begutachtung.